Novelle StVO
Am 14. Dezember 2016 trat die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft. Die Novelle enthält unter anderem folgende Änderungen:
Begleitung Rad Fahrender Kinder auf dem Gehweg (§ 2 Absatz 5 StVO)
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen dieses. Neu ist, dass nun eine geeignete Aufsichtsperson zusammen mit dem Kind auf dem Gehweg Rad fahren darf. Eine Aufsichtsperson ist gemäß StVO insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Bei der Gehwegnutzung muss auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht genommen werden. (Siehe auch unten die Maßgabenänderungen des Bundesrates.)
E-Bikes bis zu 25 km/h dürfen ausgewiesene Radwege nutzen (§ 2 Absatz 4 StVO)
Künftig dürfen E-Bikes innerorts auf ausgewiesenen Radwegen gefahren werden. In der StVO werden E-Bikes definiert als „einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“.
Das BMVI schreibt dazu: „Darunter fallen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. Sie sind nicht zulassungs- aber versicherungspflichtig, benötigen daher ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis. Fahrer müssen über eine Mofa-Prüfbescheinigung verfügen und einen geeigneten Schutzhelm tragen. Die Fahrzeuge ähneln den früher gebräuchlichen Mofas mit Verbrennungsmotor, die zunehmend vom Markt verschwinden.
Zu diesen Fahrzeugen zählen auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
Mit den Änderungen der StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder E-Bikes innerorts mit einem besonderen Hinweisschild "E-Bikes frei" auf entsprechend gekennzeichneten Radwegen zulassen. Außerorts sollen E-Bikes generell auf Radwegen fahren dürfen.
Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich nicht für die schnellen Elektrofahrräder, die so genannten S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25 km/h fahren können.“
Im Sinne des BMVI sind folgende Fahrzeugarten zu unterscheiden:
Pedelec:
Pedelec sind mit einer elektrischen Trethilfe ausgestattet, deren Antrieb eine maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW aufbringen darf, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Das gilt auch, wenn das Pedelec 25 über eine Anfahr- oder Schiebehilfe verfügt, die eine Beschleunigung auf bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten, ermöglicht.
E-Bike:
Die Fahrzeuge ähneln den früher gebräuchlichen Mofas mit Verbrennungsmotor, die zunehmend vom Markt verschwinden. Zu diesen Fahrzeugen zählen auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke auf höchstens 25 km/h beschränkt ist. Häufig sind Fahr-zeuge dieser Kategorie Elektro-Motorroller, welche auf 25 km/h begrenzt sind. DVW-Informationen für Moderatoren, Februar 2017 Seite 3 von 10
S-Pedelec:
Diese zweirädrigen Fahrzeuge sind Kleinkrafträder (L1e) mit einer maximalen Nenndauerleistung von 4 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Im Handel wer-den häufig „Fahrräder“ mit einer elektrischen Tretunterstützung bis 45 km/h, einer Nenndauerleistung von 500 Watt und einer progressiv abnehmenden Tretunterstützung angeboten. Durch die Einstufung als Kleinkraftrad bedarf es einer Betriebserlaubnis, eines Führerscheins der Klasse AM, einer Haftpflichtversicherung und eines geeigneten Helms (ECE 22-05). Fahrradwege dürfen mit diesen Rädern nicht befahren werden.
Tempo 30 insbesondere vor Grundschulen, Kindergärten und anderen sensiblen Einrichtungen wie Altenheime (§ 45 Absatz 9 StVO)
Mit der Änderung der StVO wurde ein Rechtsrahmen geschaffen, damit die Straßenverkehrsbehörden ohne größere bürokratische Hürden Tempo 30 z.B. vor Schulen, Kindergärten und Al-tenheimen auch an Hauptverkehrsstraßen streckenbezogen anordnen können. Damit soll die Verkehrssicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmenden, vor allem Kinder und ältere Menschen, verbessert werden.
Rettungsgasse (§ 11 Absatz 2 StVO)
Der § 11 zur Bildung einer Rettungsgasse wurde präzisiert, um den Autofahrern eine einprägsame und leicht verständliche Verhaltensregel zu geben und so ein reibungsloseres Bilden der Rettungsgasse zu ermöglichen. Neu heißt es nun:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
“
Weitere Informationen des BMVI
„Der Bund setzt mit der StVO den entsprechenden Rechtsrahmen, den Vollzug / die Durchführung der Maßnahmen der StVO obliegt den Straßenverkehrsbehörden der Länder. Der Bundes-rat hat den Änderungen zugestimmt.
Änderungen durch den Bundesrat
Der Bundesrat hat der Änderungsverordnung mit folgenden Maßgaben zugestimmt:
?Künftig ist für die Anordnung von benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen außerorts und für die Anordnung von benutzungspflichtigen Radfahrstreifen auf der Fahrbahn innerorts nicht mehr der Nachweis einer 30 %igen höheren Gefahr im Vergleich zu anderen Straßen erforderlich.
?Künftig dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch baulich angelegte Radwege be-nutzen und müssen nicht zwingend den Bürgersteig benutzen.“
Pedelec-Helme
Fahrradhelm ist Fahrradhelm – oder doch nicht. Alle in der Europäischen Union verkauften Fahrradhelme müssen ein Prüfverfahren gemäß EN 1078 (bzw. EN 1080 speziell für Kinderhelme) bestehen. Dennoch bieten einige Fahrradhändler spezielle Pedelec-Fahrradhelme an. In der Regel handelt es sich um gewöhnliche Fahrradhelme, die aus Marketinggründen mit dem Label Pedelec beworben werden. Anders verhält es sich bei Helmen, welche für Fahrer von Pedelec 45 bzw. S-Pedelec geeignet sind. Da diese Pedelec rechtlich als Kleinkrafträder eingestuft werden, gilt für sie eine Helmpflicht. An den Helm werden die Anforderungen der ECE 22- 05 Norm gestellt, die weit über die EN 1078 hinausgeht. Derartige Helme ähneln optisch meist Motorroller-Helmen bzw. so genannten Jet-Helmen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
BMVI: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/neueste-aenderungen-der-strassenver-kehrs-ordnung.html
StVO: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html
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